Rechtsprechung

Was passiert, wenn die Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, verspätet erfolgt?

Die Allgemeinheit soll nicht mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren belastet werden.

Nachdem eine Fahrzeughalterin das Verwarnungsangebot, das an ihrem ohne gültigen Parkschein abgestellten Fahrzeug angebracht wurde, nicht annahm, schickte ihr die Behörde drei Wochen später einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, worauf sie jedoch keine Antwort erhielt. Die Fahrzeughalterin bekam daher einen Bußgeldbescheid für den Parkverstoß. Erst jetzt reagiert sie mit einem Einspruch und benannte ihren Sohn als den verantwortlichen Fahrzeugführer. Dieser ging jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ein. Der Bußgeldbescheid wurde daher zwar zurückgenommen, jedoch erging gegen die Fahrzeughalterin ein Kostenbescheid, nach dem sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Dies geschah auch zu Recht, so das Amtsgericht München. Die Versendung des Anhörbogens innerhalb von drei Wochen sei im vorliegenden Fall noch rechtzeitig gewesen. Zudem betonte das Amtsgericht, dass die Kostenhaftung keine Sanktionsfunktion habe, sondern lediglich Ausfluss des Veranlasserprinzips sei. Schließlich wäre es unbillig die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 953 OWi 195 18 vom 11.10.2018
Normen: § 25a StVG
[bns]
 

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