Wer Hartz IV bezieht und in einem via Darlehen finanzierten Eigenheim wohnt, hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Übernahme der Tilgungszahlungen durch den Sozialleistungsträger. Denn solche Zahlungen würden einer Vermögensbildung dienen, was aber nicht Zweck der Sozialleistungen ist. Ein Anspruch bestünde demnach nur, wenn das Eigenheim zum größten Teil abbezahlt ist und der Aspekt der Vermögensbildung somit hinter dem eigentlichen Zweck des Sozialgesetzbuches II, die Erhaltung der Wohnung, zurücktreten würde. Darüber hinaus dürfte die Größe des Hausgrundstücks nach ständiger höchster Rechtsauffassung 110 qm nicht übersteigen, wenn drei Personen in dem betroffenen Objekt leben.
In dem verhandelten Sachverhalt erfüllte die Klägerin diese Vorgaben nicht. Zum einen lag die Größe des Hausgrundstückes bei 130 qm und zum anderen lief das Darlehen für das Haus noch bis zum Jahr 2025, weshalb das Gericht der Argumentation der Klägerin, dass sie im Falle einer Nichtübernahme der Tilgungsleistungen durch den Sozialleistungsträger ihr Haus verlieren würde, nicht folgte.