In solchen Fällen steht regelmäßig nur der Fahrer des Transportfahrzeuges, hier der Ehemann der Versicherten, zur Verfügung, weshalb eine Aufteilung der Zeit hier nicht möglich ist. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand, dass das Bundessozialgericht im Jahr 1998 auch die Wartezeit beim Arzt, in der ebenfalls kein Pflegeaufwand anfällt, trotzdem als Pflegezeit gewertet hat. Aus diesem Grund sei die Fahrt zum Arzt bei der Feststellung des anfallenden Pflegebedarfs und der Pflegestufe zu berücksichtigen.