Oft entspricht die Flächenangabe im Mietvertrag nicht exakt dem tatsächlichen Wert, sondern wird vom Vermieter auch gerne mal höher angesetzt. Bisher musste der Mieter in so einem Fall meist nachweisen, dass durch die geringere Fläche auch die Gebrauchstauglichkeit der Immobilie leidet. Dem hat jetzt der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben: Sie können die Miete mindern, wenn die Wohnung oder das Haus mehr als zehn Prozent kleiner ist, als es im Mietvertrag vereinbart wurde.
Die Bundesrichter gehen davon aus, dass bei einem so großen Unterschied in jedem Fall ein Mangel vorliegt, der zur Mietminderung berechtigt, denn da die Nebenkosten oft nach Fläche verrechnet werden, muss der Mieter auch hier eventuell mehr zahlen, als er tatsächlich verbraucht. Außerdem erschwert die falsche Angabe die Vergleichbarkeit mit anderen, gleichwertigen Mietobjekten. Die Richter akzeptierten daher nicht nur die Minderung der Miete in Höhe des prozentualen Unterschieds zwischen tatsächlicher und angegebener Fläche, sondern auch die Einbehaltung dreier Monatsmieten als Rückerstattung für die bisher überhöhte Miete.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.