Von der Gewährleistungspflicht für mangelhafte Bauleistungen ist der Auftragnehmer nur durch eine ausdrückliche Anordnung oder Vorgaben des Auftraggebers befreit. Für eine Befreiung von der Gewährleistungspflicht genügt den Richtern am Bundesgerichtshof nicht bereits, dass der Bauherr oder Auftraggeber lediglich einen bestimmten Baustoff vorschlägt. Ebenso reicht es nicht aus, wenn sich der Auftraggeber mit dem Vorschlag des Auftragnehmers, einen bestimmten Stoff zu verwenden, einverstanden erklärt. In beiden Fällen muss der Auftragnehmer auch weiterhin für Mängel einstehen.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.