Rechtsprechung

Feste Nebenkosten auch bei Leerstand

Die Betriebskosten für ein Mietobjekt müssen auch dann nach festen Maßstäben umgelegt werden, wenn Teile des Objekts leer stehen.

Mieter dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht unter dem Leerstand einer Nachbarwohnung leiden. Denn der Vermieter muss auch in diesem Fall die anfallenden Betriebskosten nach der bisherigen Berechnungsmethode umlegen, ohne dass der Leerstand berücksichtigt werden darf. Soweit im Mietvertrag eine Umlegung nach Wohnungsfläche vereinbart ist, kann der Vermieter auch nicht die Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsänderung verlangen. Erfasst sind sowohl verbrauchsabhängige Posten wie der Wasserverbrauch als auch feste Kosten wie Müllabfuhr und Hausverwaltung. Das Risiko längeren Leerstands trägt allein der Vermieter - auch bezüglich der Betriebs- und Grundkosten.

 
[mmk]
 

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