Rechtsprechung

Vermieter darf kurze Verjährung im Mietrecht nicht formularvertraglich verlängern

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

Verwendet ein Vermieter in seinem Formularmietvertrag die Klausel: ,,Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses." so verstößt er mit einer solchen Formulierung gegen wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Erhebt der Schuldner einer Leistung die Einrede der Verjährung, so steht ihm ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene - hier auf eine möglichst lange Offenhaltung seiner Anspruchsdurchsetzung gehende - Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Den gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung kommt ein über die bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichender Gerechtigkeitsgehalt zu. Das Institut der Verjährung hat den Zweck, dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dadurch zu dienen, dass die Anspruchsberechtigten genötigt werden, ihre Ansprüche alsbald geltend zu machen, weil nach Ablauf der Verjährungsfrist die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit entfällt, wenn der Anspruchsgegner sich auf die Verjährung beruft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 13 17 vom 08.11.2017
Normen: BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 548 Abs. 1
[bns]
 

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