Rechtsprechung

Vermieter muss bei Betriebskostenabrechnung den Verteilerschlüssel nicht erklären

Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Genügt eine Betriebskostenabrechnung diesen Anforderungen, so ist sie formell ordnungsgemäß erstellt. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung heraus klar ersehen und überprüfen kann. Die Einsichtnahme in die dafür vorgesehene Belege dient dann nur noch der Kontrolle und der Beseitigung etwaiger Zweifel.

Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind daher in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Bei einer Betriebskostenabrechnung genügt es, dass für den Mieter erkennbar ist, welcher Umlageschlüssel angewendet wurde. Die Richtigkeit der gewählten Bemessungsgrundlagen ist ausschließlich eine die inhaltliche Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen betreffende Frage. Daher muss der Vermieter auch nicht erläutern, wieso er für eine Kostenposition einen bestimmten Verteilerschlüssel angewendet hat und nicht einen anderen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 3 17 vom 19.07.2017
Normen: BGB § 556
[bns]
 

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