Rechtsprechung

Wärmecontractingkosten sind umlagefähig

Ein Vermieter und Gebäudeeigentümer kann die Kosten für die erstmalige Errichtung oder Modernisierung einer zentralen Heizanlage auf einen Contractor auslagern und dem Contractor in einem Wärmelieferungsvertrag das exklusive Recht einräumen, seine Mieter bzw.

seine Liegenschaft mit Heizwärme und gegebenenfalls Warmwasser aus einer Zentralheizung zu versorgen. Hierzu kann der Vermieter mit dem Contractor einen Wärmelieferungsvertrag mit einer langen Laufzeit von 10 bis 15 Jahren schließen, sodass der Contractor in der Lage ist, seine Investitionen auf 10–15 Jahre umzulegen.

Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung auf die Lieferung durch einen Wärmelieferanten um, so hat der Mieter grundsätzlich die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Schließt ein Vermieter einem solchen Wärmecontractingvertrag, so kann er die ihm hierdurch entstehenden Kosten jedoch nur auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag nach dem 01.10.1989 geschlossen wurde und die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Gesetzlich ist eine Umlagefähigkeit dieser Kosten erst ab dem 01.10.1989 vorgesehen. Bei Mietverträgen, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden und nichts anderes vereinbaren, können nur die Kosten der Wärmeversorgung an sich umgelegt werden.
 
Landgericht Lübeck, Urteil LG Luebeck 14 S 178 15 vom 22.12.2016
Normen: BGB § 556c
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