Rechtsprechung

Wohnungseigentümer kann Sondereigentum gegen den Willen anderer Sondereigentümer modernisieren

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht relevant beeinträchtigt werden.

Maßnahmen, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigen, können durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Soll eine bauliche Maßnahme vorgenommen werden, die lediglich auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und nur insoweit einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer darstellt, gelten die vorbezeichneten Beschlussregeln gleichermaßen.

Ein Wohnungseigentümer muss die Möglichkeit haben, sein Sondereigentum gegen den Willen anderer Sondereigentümer zu modernisieren oder eine modernisierende Instandsetzung vorzunehmen.

Angelegenheiten, die die ganze Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, können nur durch Beschluss entschieden werden.

Ein Beschluss ist solange gültig, wie er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird.

Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 49 16 vom 18.11.2017
Normen: WEG § 22
[bns]
 

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